AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die
nachstehenden Bedingungen sind für jede uns erteilte Bestellung
maßgebend. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich
schriftlich von uns bestätigt werden. Mündliche, telefonische oder durch
Vertreter getroffene Vereinbarungen erhalten Gültigkeit durch
schriftliche Bestätigung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II Preis und Zahlung
1. Alle Preise gelten ab Werk Berlin.
2. Der Rechnungsbetrag ist ohne Rücksicht auf Mängelrügen spätestens 30 Tage nach Ausstellungsdatum fällig.
3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Verkäufers dessen Eigentum.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie
z.B. Beibringung der behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall,
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat gilt die Meldung der Abnahmebereitschaft als Einhaltung der Lieferfrist.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird bzw. wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt der Abschnitt VII.2.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen, aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Gewährleistung
Für
Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer Ansprüche -
vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt: unter Ausschluss
weiterer Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte
Aufstellung und Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie
nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller
oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers
für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht. Ist die zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die Abschnitt
VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer
unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller den Lieferer in
angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
-
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder
- in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus
welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder Abwesenheit er garantiert hat,
-
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen
haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle
Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsansprüchen auch immer -
verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten
sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Fristen.
IX. Softwarenutzung
Soweit im
Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf
die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 aff. UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den
Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben
- insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne
vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle
sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Softwarelieferanten. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der
Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben.